Satzung des Vereins
"Beruf und Zukunft in Zambia e.V."
(Beinhaltet anlässlich der Jahreshauptversammlung – siehe Protokoll -
am 15. Januar 2012 beschlossene Änderungen)
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Das Hauptziel des Vereins besteht in der Förderung des Gedankens der Völkerverständigung und der Solidarität mit den Völkern der "Dritten Welt".
Aufgabe des Vereins sind:
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 5 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Der Austritt wird zum auf den Zugang der Austrittserklärung folgenden Quartalsende wirksam.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteh aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstandverwaltet die Vereinskasse. Es gibt einen jährlichen Kassenbericht vor der Mitgliederversammlung ab. Die beiden von der jährlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer
dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie soll in den ersten 6 Monaten eines Jahres einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn
dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beantragt wird.
Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des
Vereins diesem schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Zusätzliche Tagesordnungspunkte sind vor Beginn der Mitgliederversammlung von den
Mitgliedern dem Vorstand zu nennen und sind damit Bestandteil der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist
jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden KandidatInnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die/derjenige der
die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufnehmen, das vom
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebene Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Aktion: Solidarität mit Zambia" in Gladbeck, der es ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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