Vereinssatzung

 

Satzung des Vereins

"Beruf und Zukunft in Zambia e.V."

(Beinhaltet anlässlich der Jahreshauptversammlung – siehe Protokoll -
am 15. Januar 2012 beschlossene Änderungen)

 

  1. Der Verein führt den Namen "Beruf und Zukunft in Zambia
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung soll der Name den Zusatz "e.V." erhalten.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Witten
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Das Hauptziel des Vereins besteht in der Förderung des Gedankens der Völkerverständigung und der Solidarität mit den Völkern der "Dritten Welt".

Aufgabe des Vereins sind:

  1. Die finanzielle Unterstützung von SchulabsolventInnen insbesondere folgender Schulen in Zambia:
    - St. Mark's Secondary School, Mapanza
    - Macha Girls Secondary School, Macha
    Die finanzielle Unterstützung dient der Berufsausbildung der AbsolventInnen.
  2. Die Förderung von Schulen unterschiedlicher Schulformen und von SchülerInnen anderer Schulen ist darüber hinaus auch möglich.
  3. Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland zur Bewusstseinsbildung im Sinne der Verständigung der Bevölkerung beider Staaten, insbesondere zu Gunsten der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange Zambias.
  4. Zusammenarbeit mit privaten, kirchlichen, politischen und gewerkschaftlichen bzw. anderen öffentlichen Stellen, Initiativen, Institutionen oder Vereinigungen, die vergleichbare Ziele verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in der Regel keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auf die Erstattung von Auslagen, welche sie bei der Durchführung der dem Vereinszweck dienenden Beauftragung hatten, kann verzichtet und hierüber eine Spendenbescheinigung erteilt werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Der Austritt wird zum auf den Zugang der Austrittserklärung folgenden Quartalsende wirksam.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteh aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstandverwaltet die Vereinskasse. Es gibt einen jährlichen Kassenbericht vor der Mitgliederversammlung ab. Die beiden von der jährlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie soll in den ersten 6 Monaten eines Jahres einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beantragt wird.
Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins diesem schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Zusätzliche Tagesordnungspunkte sind vor Beginn der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern dem Vorstand zu nennen und sind damit Bestandteil der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden KandidatInnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die/derjenige der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufnehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebene Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Aktion: Solidarität mit Zambia" in Gladbeck, der es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.